Sie wohnen in einer selbst genutzten Immobilie und haben Handwerker mit Arbeiten an Ihrem Eigenheim beauftragt, dann bewahren Sie die Rechnungen gut auf. Die Arbeitskosten können mit der nächsten Steuererklärung erfasst werden.

Typische Handwerkerarbeiten, wie z. B. Malerarbeiten können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Bewohner einer Mietwohnung oder für ein Ferienhaus innerhalb der EU. Egal ob für die selbst genutzte eigene Immobilie oder Mietwohnung – Handwerkerrechnungen und Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – können bei der Einkommenssteuererklärung angegeben und geltend gemacht werden.

Privatpersonen haben die Möglichkeit bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten von Handwerkerrechnungen bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro pro Jahr abzusetzen. Somit werden maximal 1.200 Euro über den Einkommensausgleich erstattet. Ebenfalls ansetzbar sind auch die Fahrtkosten und die Kosten für Maschinen.

Ebenfalls geltend gemacht werden können pro Jahr die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Hierzu zählen zum Beispiel Reinigungskosten, Winterdienst, Gartenarbeiten, oder auch Kosten für einen ambulanten Pflegedienst. Hier können Sie Kosten bis maximal 20.000 Euro pro Jahr über die Steuererklärung angeben und bis zu 4.000 Euro vom Fiskus zurückerstattet bekommen.

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen diese grundsätzlich von einem selbstständigen Betrieb ausgeführt werden. Wer seine Arbeiten also selbst erledigt, kann nicht mit einem Steuervorteil rechnen. Weiterhin muss durch Rechnungen belegt werden, dass es sich wirklich um das eigene Haus oder die eigene Mietwohnung handelt. Hierzu muss die Bezahlung per Überweisung an den jeweiligen Handwerker vorgenommen werden und eine entsprechende Rechnung vorliegen. Auf der Rechnung müssen außerdem Arbeits- und Materialkosten gesondert ausgewiesen werden, sodass das Finanzamt die Leistungen gut nachvollziehen kann.

In der Steuererklärung geben Sie die Kosten für Handwerker in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" an, damit sie das Finanzamt berücksichtigen kann. Die Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge müssen Sie beim Finanzamt nicht einreichen, sollten die Belege allerdings für Rückfragen bereithalten.

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