Nach dem Kauf einer Immobilie sind die Kosten für Reparaturen und Modernisierungen oft hoch. Übersteigen die Kosten (ohne MwSt.) innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der Wohnung oder des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten, werden diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt, entsprechen aber tatsächlich Instandhaltungsaufwendungen.
Das heißt, diese Kosten können bei der Vermietung nicht sofort als Steuerentlastung berücksichtigt werden, sondern kommen zu den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzu und können nur über die jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. Daher wird der Sachverhalt so gewertet, als ob die Sanierung noch durch den Verkäufer vorgenommen wurde und diese sich auf die Bewertung des Kaufpreises ausgewirkt hätten.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Übertragung von (Miet-)Wohnungen aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten darstellen. In diesem Fall hat der Eigentümer eine land- und forstwirtschaftliche Eigentumswohnung aus einem Betriebsvermögen übernommen und diese saniert und modernisiert. Das Gericht schloss hier anschaffungsnahe Herstellungskosten aus und die Aufwendungen konnten in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.