Bei baulichen Veränderungen bedarf es immer die Zustimmung des Vermieters. Hier muss im Vorfeld das Gespräch zwischen Mieter und Vermieter gesucht werden, damit eine umfangreiche Interessenabwägung erfolgen kann. Alle Umbauten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz bedeuten und am Ende des Mietverhältnisses leicht entfernt werden können, dürfen ohne die Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Darunter zählt z.B. die Einbauküche inklusive des Befestigens von Schränken und Regalen, Einbau einer transportablen Duschkabine im Bad oder das Austauschen von Waschbecken oder der Toilette.

Der behindertengerechte Umbau der Mietwohnung muss vom Vermieter genehmigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt. Es ist immer zu empfehlen, die geplanten baulichen Veränderungen im Vorfeld zwischen Vermieter und Mieter schriftlich zu fixieren. Der Vermieter kann seine Zustimmung immer davon abhängig machen, dass sich der Mieter verpflichtet, nach dem Auszug den Rückbau oder die Kosten hierfür zu übernehmen.

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