Diente die zu verkaufende Immobile ausschließlich den eigenen Wohnzwecken, so bleibt der Verkaufsgewinn steuerfrei. Wurden allerdings einzelne Zimmer für nur ein paar Tage vermietet (so z.B. an Feriengäste), gilt die Vermietung als privates Veräußerungsgeschäft und obliegt der Versteuerung. Dann wird der anteilige Gewinn auf die vermieteten Räume ohne Flur und Badezimmer versteuert.
Für Immobilien, die vermietet und nicht selbst bewohnt werden, gilt grundsätzlich eine Spekulationsfrist von 10 Jahren. Wird die Immobilien innerhalb dieser Zeit weiterverkauft, ist die Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis steuerpflichtig.
Der Veräußerungsgewinn für den anteiligen Verkauf des Arbeitszimmers bleibt jedoch steuerfrei, auch wenn die Nutzung des Arbeitszimmers nicht unmittelbar den eigenen Wohnzwecken gedient hatte.

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openJur

Urteil vom 27.05.2021 10 K 198/20