Mit Inkrafttreten der neuen Energiesparverordnung, die ab 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 gilt, informieren wir Sie über die folgenden Energieeinspar- Bestimmungen:

Öffentliche Gebäude:
- Durchgangsbereiche werden nicht mehr beheizt (Flure, Foyers, Technikräume)
- Öffentliche Gebäude werden nur noch bis höchstens 19 Grad Celsius beheizt
- In Arbeitsräumen, in denen leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen verrichtet werden und für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten gilt eine Obergrenze von 18 Grad Celsius
- In Arbeitsräumen, in denen mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Stehen oder Gehen ausgeübt werden, gilt die Obergrenze von 16 Grad Celsius und in Arbeitsräumen für körperlich schwere Tätigkeiten gelten 12 Grad Celsius
- Warmwasserboiler und Durchlauferhitzer dürfen für die Warmwasseraufbereitung zum Händewaschen nicht mehr genutzt werden
- Die Beleuchtung aus repräsentativen Zwecken von Gebäuden und Denkmälern werden ausgeschaltet

Arbeitsstätte der privaten Wirtschaft:
- Die Mindesttemperaturen entsprechen den Maximaltemperaturen im öffentlichen Bereich
Gewerblicher Bereich:
- Beleuchtete Reklame und Werbetafeln dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 16.00 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet werden, sei denn sie dienen der Verkehrssicherheit
- Ladentüren bzw. Eingänge zu beheizten Geschäftsräumen im Einzelhandel dürfen nicht mehr dauerhaft offenstehen (Fluchtwege ausgeschlossen)

Privater Bereich:
- Klauseln in Mietverträgen, die eine gewisse Mindesttemperatur vorschreiben, sind außer Gefecht gesetzt
- Pools dürfen nicht mehr mit Strom oder Gas beheizt werden
- Eigentümer von Wohngebäuden und Gasversorger müssen zu Beginn der Heizsaison ihre Mieter bzw. Kunden über den erwarteten Energieverbrauch und Einsparmöglichkeiten informieren