Für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude ist die jährliche Abschreibung von 2% auf 3% der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht wurden. Sonderabschreibungen nach § 7b EstG können für Wohnungen, die in dem Zeitraum 2023 – 2026 hergestellt wurden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/ Effizienzgebäude Stufe 40 aufweisen.

Immobilieneigentümer können auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die neu geltenden 3% nach Gesetz erreichen, wenn der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer als die nach Gesetz vorgegebenen 33 Jahre erbracht wird (wir haben bereits am 03.08.2023 berichtet).