Im Fall des Oberlandesgerichtes Celle unterzeichnete der Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit „i. A." für „im Auftrag". Hierdurch bringt der Mitarbeiter zum Ausdruck, dass dieser für den Inhalt des Abnahmeprotokolls keinerlei Verantwortung übernehmen wird. In einem solchen Fall erfolgt die endgültige Abnahme erst durch eine Abnahmeerklärung des Auftraggebers.
Der Abnahme kommt hierdurch eine entscheidende Bedeutung zu. Es wird erklärt, dass die Bauleitung im Wesentlichen vertragsgemäß ausgeführt wurde und ob es sich um eine teilweise oder gesamte Abnahme des Bauwerkes handelt. Dies bekräftigt das Urteil des OLG Celle vom 19.09.2019, 6 U 37/19.
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Wer das Abnahmeprotokoll unterschreiben darf
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