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Bewertungsverfahren für Erbbaurechte nach JStG 2022

Euphoria_Bewertung

Das Jahressteuergesetz 2022 hat Änderungen in Bezug auf die steuerliche Bewertung von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken eingeführt. Insbesondere wurde der Grundsatz der Ableitung der Werte aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke zum 31.12.2022 aufgehoben.

Bewertungsverfahren für Erbbaurechte

Für die Wertermittlung von Erbbaurechten gelten weiterhin zwei Verfahrensvarianten, wobei die erste Variante vorrangig anzuwenden ist, sofern die erforderlichen Daten vorhanden sind. Bei der ersten Variante wird der Wert des unbelasteten Grundstücks ermittelt und mit einem Erbbaurechtskoeffizienten multipliziert, der von den Gutachterausschüssen festgelegt wird. Die zweite Verfahrensvariante ist das finanzmathematische Verfahren, das weitgehend mit der bisherigen Methode übereinstimmt. Neu hinzugekommen ist ein Erbbaurechtsfaktor, der ebenfalls von den Gutachterausschüssen ermittelt wird. Falls kein solcher Faktor vorhanden ist, gilt der gesetzliche Faktor von 1,0.

Bewertungsverfahren für Erbbaugrundstücke

Auch das Bewertungsverfahren für Erbbaugrundstücke wurde neu definiert. Es stehen ebenfalls zwei Verfahren zur Auswahl, wobei die Methode basierend auf dem Bodenwert und der Verwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten vorrangig vor dem finanzmathematischen Verfahren anzuwenden ist. Falls kein solcher Koeffizient vorhanden ist, wird wiederum das finanzmathematische Verfahren als Ersatz angewendet. Das neue finanzmathematische Verfahren entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren. Als neue Rechengröße wurde der von den Gutachterausschüssen veröffentlichte Erbbaugrundstücksfaktor eingeführt. Falls ein solcher Faktor nicht vorliegt, gilt der gesetzliche (neutrale) Faktor von 1,0.

Durch die neuen Bewertungsverfahren und insbesondere durch die Einbeziehung der wertbestimmenden Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten und -faktoren der Gutachterausschüsse strebt der Gesetzgeber eine marktgerechtere und präzisere Wertermittlung an. Dies wird jedoch nur dort erreicht, wo die Gutachterausschüsse entsprechende Daten zur Verfügung stellen. 

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