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Immobilien können schneller abgeschrieben werden

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Anstelle der gesetzlichen Gebäudenutzungsdauer von ca. 33 Jahren bei Betriebsgebäuden (bei 3%igem AfA-Satz) und bei Wohngebäuden von ca. 40 Jahren (bei 2,5%igen AfA-Satz) können Eigentümer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EstG die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer vornehmen. Finanzämter haben dafür bislang ein Bausubstanzgutachten gefordert. Mit Urteil vom 28.07.2021 IX R 25/19 lässt der Bundesfinanzhof nun jede Darlegungsmethode zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer zu.

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